Die Technische Universität Darmstadt bedauert das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 24.11.09 und die damit nun sehr eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten der von Bibliotheken eigenständig digitalisierten Medien. Anlass ist ein seit März diesen Jahres laufender Rechtsstreit zwischen der TU Darmstadt und dem Ulmer Verlag zur Auslegung des neuen § 52b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 1.1.2008. In seiner heute zugestellten Entscheidung verbietet das OLG Frankfurt, anders als das Landgericht Frankfurt in seinem erstinstanzlichen Urteil, nun auch die Möglichkeit des teilweisen Ausdrucks der digitalisierten Werke. Das Landgericht hatte bereits die Erstellung digitaler Kopien (Download) verboten.
Grundsätzlich bestätigt zwar auch das OLG Frankfurt das neugeschaffene Recht der Bibliotheken, in ihrem Besitz befindliche Druckwerke auch neueren Datums unabhängig von eventuell bestehenden Verlagsangeboten zu digitalisieren. Erlaubt ist auch, die so gewonnenen Dateien Nutzern an besonders eingerichteten elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek zur Lektüre zur Verfügung zu stellen. Dennoch werden die Rechte der Leser nun entscheidend eingeschränkt. Das in § 53 UrhG grundsätzlich verankerte Recht auf Privatkopie zum wissenschaftlichen Gebrauch soll hier nicht greifen.
Die Entscheidung hat Folgen für das Studium und die wissenschaftliche Verwendbarkeit von digitalen Texten. Wissenschaftliches Arbeiten mit Texten erfordert zwingend die Möglichkeit, Kopien von Textteilen zu erstellen, um zuverlässig memorieren und zitieren zu können. Das Landgericht Frankfurt hatte dies anerkannt. Das OLG verurteilt die Nutzer nun zum Abschreiben mit der Hand – in Zeiten elektronischer Medien, des Internets und der e-science ist das ein Anachronismus. Der eigentliche Sinn des § 52b, auch auf digitalem Weg wissenschaftliche Texte in moderner, im universitären Umfeld längst selbstverständlich gewordener Form verfügbar zu machen, wird damit auf den Kopf gestellt.
Aus Sicht der TU Darmstadt ist der Gesetzgeber gefordert, in den anstehenden Beratungen zum Dritten Korb der Novellierung des Urheberrechts für Klarheit zu sorgen. Wissenschaftliches Arbeiten mit digitalen Kopien muss in zeitgemäßer Form möglich sein.
Chance für die Studierenden vertan‘
Mit den jetzt durch den Ulmer-Verlag vertretenen, aber vor allem auf Drängen des Börsenvereins des deutschen Buchhandels durchgesetzten Beschränkungen ist eine sinnvolle Nutzung der durch die ULB der TU Darmstadt produzierten digitalen Medien nicht mehr möglich. Bis zu einer hoffentlich zeitgemäßeren Neufassung des § 52b wird die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt ihr bisheriges Angebot deshalb einstellen. Eine Chance, vor allem für die Studierenden, ist vertan.
Quelle: TU Darmstadt