Einheitliche Gestaltungsrichtlinien für die Sondernutzungen von Gastronomie und Einzelhandel

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RatskellerNach intensiven Diskussionen ist es gelungen, eine mit Vertretern des Einzelhandelsverbands, der IHK, des Hotel- und Gaststättenverbands, Darmstadt Marketing GmbH und den zuständigen städtischen Ämtern abgestimmte Gestaltungsrichtlinie für die gewerbliche Nutzungen öffentlicher Flächen in der Innenstadt zu erarbeiten. Im Magistrat der Stadt wurde die Gestaltungsrichtlinie schon diskutiert, das Stadtparlament wird sich in allernächster Zeit damit befassen. Die Richtlinie betrifft alle Gestaltungsobjekte, die für mehr als vier Wochen auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Darmstadt aufgestellt werden, seien es nun Sonnenschirme oder Warenauslagen. Der Geltungsbereich der neuen Regelungen wird begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, Holzstraße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafenstraße und Bleichstraße.

„Die Innenstadt mit ihren baulichen Anlagen, den Straßen, Geschäften und Cafés ist die Visitenkarte der Stadt, auf die wir ein besonderes Augenmerk legen wollen und müssen. Die hohe Gestaltungs- und Nutzungsqualität der Innenstadt soll durch die neue Gestaltungsrichtlinie nachhaltig gesichert werden. Wir wollen eine bunte und lebendige Innenstadt, wir wollen aber auch ein Flohmarkt-Ambiente mit einem Übermaß an Werbung, Buden und Auslagen verhindern. Verabredet ist, dass ein Jahr nach Inkrafttreten der Gestaltungsrichtlinie eine Evaluation erfolgen soll, um einzelne Regelungen zu bewerten und dann den Erfordernissen neu anzupassen“, erläutert Darmstadts Bau- und Ordnungsdezernent, Stadtrat Dieter Wenzel.

Je Gastronomiebetrieb müssen Möblierungselemente einheitlich gestaltet sein. Vorrangig sind hochwertiger Kunststoff, Stahl, Aluminium, Holz, Rattan oder eine Kombination dieser Materialien zu verwenden, einfache Monoblock-Kunststoffmöbel dürfen nicht eingesetzt werden. Werbung auf Möblierungselementen ist nicht zugelassen, dezente Werbung darf am Volant der Sonnenschirme oder Markisen eingesetzt werden, je Fassadenseite ist ein Werbeträger zur Eigenwerbung als Angebotstafel zulässig. Die Bestuhlungsfläche darf die die Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebes nicht überschreiten.

Pro Gastronomie- oder Einzelhandelsbetrieb darf nur ein Typ von Sonnenschirm oder Markise eingesetzt werden, horizontal ausgerichtete Sonnenschirme dürfen bis zu fünf Metern Durchmesser haben. Die horizontale Ausrichtung von Markisen ist auf bis zu drei Metern Auskragung zu begrenzen, eine zusätzliche Abstützung ist nicht erlaubt.

Die Bespannung der Überdachungen oder Markisen darf nur aus textilen oder textilähnlichen Materialien in hellen, naturfarbenen Farbtönen bestehen; grelle Farben sind zu vermeiden. Das Logo des Gastronomiebetriebes oder dezente Werbung ist nur am Volant der Sonnenschirme oder Markisen zulässig.

Auch für Warenauslagen macht die Gestaltungsrichtlinie Vorgaben: Die Fläche für Warenauslagen ist auf die Breite des dazugehörigen Einzelhandelsbetriebes begrenzt, sie darf zwei Drittel der Fassadenbreite nicht überschreiten. Die Tiefe dieser Sondernutzungsfläche darf bis zu 1,5 Meter betragen, die Höhe der Auslagen ist auf 1,5 Meter zu begrenzen.

In der Ernst-Ludwig-Straße und der Ludwigstraße sind Warenauslagen nur in der Flucht der Baumscheiben, in den Arkaden nur in den Arkadenbögen zulässig. 50 Prozent der Öffnungsbreite sind maximal zugelassen, die Laufrichtungen der Passanten sind freizuhalten.

Die Gestaltung der Warenauslagen muss pro Einzelhandelsbetrieb einheitlich sein. Waren dürfen nicht an der Hausfassade oder im Luftraum präsentiert werden. Untersagt ist auch das Aufhängen von Waren an Überdachungen oder Markisen, das Anbieten von Waren auf Paletten oder auf dem Bodenbelag. Davon ausgenommen sind nur Pflanzenangebote vor Blumengeschäften.

Separate Kassen, Theken, Kühlgeräte, Getränke- und Warenautomaten, Transportregale, Paletten und Vorratsbehälter, Einhausungen, Überdachungen, horizontale oder vertikale Planen und Bespannungen sind nicht erlaubt.

Werbeaufsteller sind nur direkt an den Geschäften zulässig und pro Ladengeschäft im Erdgeschoss auf einen Werbeaufsteller begrenzt. Bewegliche oder sich drehende Werbeständer, Sonderformen und Werbedarstellungen mit einer Höhe von über einem Meter sind ebenso wenig erlaubt wie Zelte, Container und sonstige Gehäuse.

Zulässig sind mobile, nicht motorisierte Verkaufsstände bis zu einer Größe von zwei Quadratmetern ohne zusätzliche Elemente wie etwa Baustromkästen, Heizstrahler, Stehtische und Sitzgelegenheiten. Aufbauten und Bodenbeläge wie Podeste, Matten, Teppiche, Kunstrasen oder auch liegende Werbeanlagen sind nicht erlaubt.

Pro Gastronomie- oder Einzelhandelsbetrieb soll es einheitlich gestaltete Begrünungselemente geben. Pflanzkübel aus optisch ansprechenden Materialien wie Keramik, Ton oder Metall sind mit bis zu einem Meter Durchmesser Kantenlänge oder maximal 60 Zentimetern Höhe erlaubt. Die Durchgangsbreite für Fußgänger muss mindestens 1,5 Meter betragen. Einfriedungen wie Barrieren, Zäune, Geländer, Palisaden, Sichtschutzelemente, Windschutzelemente oder auch vertikale Planen und Bespannungen, die die Sichtbeziehungen verstellen, sind nicht zulässig.

Objekte und Gegenstände, die in ihrer Gestaltung dieser Richtlinie nicht entsprechen, können für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie weiterbenutzt werden. Die regelmäßigen Märkte in der Innenstadt sind von den neuen Regelungen nicht betroffen, die Gestaltungsrichtlinie hat auch für den Weihnachtsmarkt keine Gültigkeit.

Quelle: Stadt Darmstadt – Pressestelle – Pressedienst


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