Inzidenz in Darmstadt erreicht 100 – Maßnahme der nächsten Stufe des hessischen Eskalationskonzeptes greifen

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CoronavirusDa die Inzidenz für die Wissenschaftsstadt Darmstadt am Montag (06.09.21) bei 108,7 liegt und damit die nächst höhere Stufe des vom Land Hessen beschlossenen Eskalationskonzeptes erreicht, wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt die daraus resultierenden Maßnahmen in einer weiteren Allgemeinverfügung umsetzen. Diese treten nach der Veröffentlichung am Dienstag (07.09.) ab Mittwoch, den 8. September 2021, in Kraft.

„Die aktuelle Entwicklung der Pandemie in Darmstadt folgt leider dem landes- und bundesweiten Trend – die Fallzahlen und die Inzidenz steigen weiter. Nach einer ausführlichen Analyse des Gesundheitsamtes liegt in unserem Stadtgebiet ein diffuses, nicht klar eingrenzbares Infektionsgeschehen vor, das zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Geschehens notwendig macht. Die bereits geltenden Maßnahmen behalten ihre Gültigkeit und wir ergänzen diese um weitere Regelungen. Zum jetzigen Zeitpunkt setzen wir noch nicht alle im Eskalationskonzept des Landes vorgegebenen Maßnahmen um, behalten uns aber vor, diese jederzeit zu ergänzen, sollte das Infektionsgeschehen dies erfordern“, erklärt Oberbürgermeister Jochen Partsch.

Damit werden ab Mittwoch, 8. September 2021, in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zusätzlich folgende Maßnahmen gelten:

  • Anordnung einer FFP2-Maske (oder gleichwertig) für das gesamte Personal im Alten- und Pflegeheim bei körperlichen, pflegerischen Tätigkeiten.
  • Allgemeine Kontaktregel für den öffentlichen Raum: maximal 10 Personen aus verschiedenen Hausständen oder zwei Hausstände, Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit (entsprechende Empfehlung für private Wohnungen).
  • Einlass zu Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV (auch im Freien) nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.
  • Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene); die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten.
  • Einlass auf die Außenflächen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).
  • Einlass auf die Außenflächen von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV (vollständig geimpft, genesen oder SARS-Cov2-Labornachweis, somit ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend).
  • Einlass in die Außengastronomie nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).
  • Anordnung einer FFP2-Maske (oder gleichwertig) bei körpernahen Dienstleistungen (nicht für Kinder unter 16 Jahre).
  • Zugang zu Prostitutionsstätten nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV (vollständig geimpft, genesen oder SARS-Cov2-Labornachweis, somit ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend).

Quelle: Pressestelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt


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