Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat weitere Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus verabschiedet. Diese betreffen insbesondere die Regelungen zu Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Lockerungen für Veranstaltungen und den Einzelhandel. „Unsere Vorgehensweise nach dem Motto ,Hessen bleibt besonnen‘ zeigt Wirkung. Ausgehend von den derzeitig niedrigen Infektionszahlen haben wir einige weitere neue Regelungen beschlossen, von denen viele Menschen profitieren“, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier.
Das Besuchsrecht in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird ab dem 22. Juni 2020 gelockert und die Anzahl von einem Besuch pro Woche auf drei Besuche erhöht. Menschen mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung betreut werden, können ab diesem Tag von einer Person pro Tag besucht werden. „Für alte und pflegebedürftige Menschen ist es gerade in diesen Zeiten wichtig, regelmäßigen persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen zu haben. Der Schutz der Gesundheit unser Bürgerinnen und Bürger bleibt dennoch unser oberstes Ziel und wir werden weiterhin genau abwägen, welche Schritte wir zurück in den Alltag gehen können und welche noch nicht“, erklärte der Regierungschef.
Hessens Sozial- und Integrationsminister Kai Klose hat die Lockerungen der bislang bestehenden Besuchsbeschränkungen gemeinsam mit der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. erarbeitet: „Für die Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für stationär betreute Menschen mit Behinderung ist das ein wichtiger Schritt heraus aus der teils entstandenen sozialen Isolation, die die Maßnahmen zu ihrem Schutz vor dem Virus ausgelöst haben.“ Klose dankte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Land: „Sie haben sich während den vergangenen Wochen in besonderer Weise um die Bewohnerinnen und Bewohner gekümmert und waren neben ihrer pflegerischen Arbeit wichtige Ansprechpartnerinnen und -partner für diejenigen, die Gäste aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht empfangen durften.“
Mit den nun beschlossenen Lockerungen ermögliche das Land den Alten- und Pflegeeinrichtungen, dem Bedürfnis der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner nach Besuch besser entsprechen zu können, so Klose weiter. „Zugleich wird der notwendige Infektionsschutz bei Besuchen dieser Einrichtungen auch weiterhin gewährleistet. Denn das Virus ist weiterhin aktiv und gefährlich. Dies gilt besonders für die in diesen Einrichtungen betreuten Menschen, die leider häufig ein erhöhtes Infektionsrisiko sowie ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben“, erläuterte der Sozialminister. Er betonte, dass die Lockerung im intensiven Dialog mit den entsprechenden Fachverbänden getroffen worden sei.
Der Vorsitzende des Arbeitskreises 3 Gesundheit, Pflege und Senioren der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V., Michael Schmidt, sagte: „Die zunehmende Öffnung des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft erhöht auch das Infektionsrisiko in unseren Pflegeeinrichtungen. Die jetzige Lockerung des Besuchsverbotes bringt jedoch ein Stück der ersehnten Normalität für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnheime zurück: Auf der einen Seite freuen wir uns, dass Besuche in einem größeren Umfang ermöglicht werden. Gleichzeitig sorgen wir uns um unsere Bewohnerinnen und Bewohner. Die mit dem Hessischen Sozialministerium getroffene Lösung der schrittweisen Öffnung unserer Einrichtungen begrüßen wir ausdrücklich.“
Ralf Geisel, Landesvorsitzender des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste, sagte: „Diese Besuchsregelung ist ein erheblicher, aber maßvoller Schritt in Richtung Normalität. Wir ermöglichen gemeinsam wieder mehr Kontakte von Pflegeheimbewohnern und ihren Familien. Die Infektionszahlen sinken erfreulicherweise, deshalb tragen wir die Lockerungen der Landesregierung mit, ohne die Gesundheit und die Sicherheit der Bewohner und der Pflegenden aus dem Blick zu verlieren, indem wir die weitere Entwicklung genau beobachten und Schritt für Schritt vorgehen. Hierbei gilt unserer besonderer Dank den Pflegenden und den Betreuungskräften in den Heimen, die über Wochen in besonderer Weise erste Bezugs- und Kontaktpersonen für die pflegebedürftigen Menschen waren.“
Eine weitere Regelung betrifft Einzelhandelsgeschäfte: Dort sinkt die Einlassbeschränkung für den Publikumsverkehr von einer Person je 20 m² zugänglicher Grundfläche auf eine Person je 10 m². „Wir gehen auch hier mit Augenmaß vor, um sowohl das Infektionsgeschehen weiter zu minimieren als auch dem Handel nach den schwierigen vergangenen Monaten eine Perspektive zu eröffnen und die Wiederbelebung des Geschäfts zu ermöglichen“, sagte Klose. Er teilte außerdem mit, dass die pandemiebegründete generelle Möglichkeit, Geschäfte an Sonntagen von 13 -18 Uhr zu öffnen, ab dem 22. Juni aufgehoben wird.
Einfacher wird es auch für Veranstaltungen wie Theatervorstellungen, Konzerte und Feste, die bislang bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Genehmigung der örtlichen Behörden einholen mussten. Diese Obergrenze steigt auf 250. Voraussetzung ist wie bisher ausreichend Fläche pro Person, die Erfassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ein Hygienekonzept.
„Wir werden die Entwicklung des Infektionsgeschehens weiterhin genau beobachten. Unser Ziel bleibt, die Anzahl der Neuinfektionen möglichst gering zu halten“, hob der Minister abschließend hervor.
Ab dem 22. Juni 2020 gilt folgende neue Regel zu Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen:
- Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen dürfen drei Besuche pro Woche von einer Person erhalten (unabhängig ob Angehöriger oder sonstige nahestehende Person). Menschen mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung betreut werden, können von einer Person pro Tag besucht werden. Die Besuche sollen auch an den Wochenenden ermöglicht werden.
- Es bestehen weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Besucherinnen und Besucher sollten sich vor ihrem Besuch in den Einrichtungen anmelden, da sie registriert werden müssen.
- Alle Einrichtungen müssen ihr individuelles Schutzkonzept der Betreuungs- und Pflegeaufsicht übermitteln, welches nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration erstellt wird.
- Die Einrichtungsleitung kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens, der räumlichen und persönlichen Ausstattung sowie der Verfügbarkeit von ausreichender persönlicher Schutzkleidung eine Beschränkung von Besuchen auf einen Besuch von mindestens einer Stunde pro Woche für jede Bewohnerin und jeden Bewohner aussprechen. Eine solche Beschränkung ist der zuständigen Betreuungs- und Pflegeaufsicht vorab unter der Angabe von Gründen zur Genehmigung vorzulegen.
- Die teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden ebenfalls wieder geöffnet. Es gelten weiterhin Besuchsverbote für Personen mit Atemwegsinfektionen sowie die bisherigen Abstands- und Hygieneregelungen. Sofern die Einrichtung mit einer stationären Pflegeeinrichtung verbunden ist, ist jedoch nur eine Notbetreuung möglich.
- Die Seniorenbegegnungsstätten können wieder öffnen. Veranstaltungen von Seniorinnen und Senioren können unter Einhaltung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln (insbesondere kein gemeinsames Singen) mit bis zu 100 Personen wieder stattfinden.
Weitere Anpassungen:
- Die Teilnehmeranzahl für Veranstaltungen, die nicht von den Behörden besonders genehmigt und überwacht werden müssen, wird von 100 auf 250 erhöht.
- In Läden, Geschäften, Supermärkten, Möbelhäusern wird die Quadratmeterzahl der Verkaufsfläche pro Kunde von 20 qm auf 10 qm abgesenkt. Es darf sich künftig also ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten. Damit können wieder mehr Personen gleichzeitig in die Geschäfte eingelassen werden. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung des Mindestabstands von
1,5 Metern bleibt weiterhin bestehen. - Die pandemiebegründete generelle Möglichkeit, Geschäfte an Sonntagen von 13 -18 Uhr zu öffnen, entfällt. Es gelten wieder die allgemeinen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes.
Alle Regelungen gelten bis zum 16. August 2020.
Quelle: Hessische Staatskanzlei