Bibliotheken dürfen Bücher digital zugänglich machen – Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung der TU Darmstadt

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TU DarmstadtDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner am Donnerstag (16.04.15) verkündeten Entscheidung eine 2009 vom Ulmer Verlag eingereichte Klage gegen die TU Darmstadt endgültig in allen Punkten abgewiesen.

Der Ulmer Verlag wollte, unterstützt vom Deutschen Börsenverein, mit seiner Klage erreichen, dass die wissenschaftlichen Bibliotheken von dem im Jahr 2008 neu geschaffenen Recht (Paragraph 52b Urheberrechtsgesetz), an elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek gedruckte Bücher aus ihrem Bestand in digitaler Form anzubieten, nur mit Zustimmung der Verlage Gebrauch machen dürfen – und dies auch nur dann, wenn sie nicht selber ein entsprechendes e-book zum Kauf bzw. zur Lizenzierung anbieten. Zudem sollten die Bibliotheken verpflichtet werden, den Nutzern technisch jedwede Möglichkeit zu verwehren, eine Kopie auch nur von Teilen eines Werkes anzufertigen, und damit deren Recht auf Privatkopie (Paragraph 53 UrhG) zu beschneiden. Damit wäre die Novellierung praktisch bedeutungslos geworden, da zu einem wissenschaftlichen Arbeiten mit Texten unter anderem auch deren genaues Zitieren gehört, was nur auf Grundlage einer Kopie oder Abschrift des Textes möglich ist.

In dem vom Deutschen Börsenverein wie vom Deutschen Bibliotheksverband als Musterprozess verstandenen Rechtsstreit sollte Rechtssicherheit in der Auslegung des neuen Paragraph 52b geschaffen werden. Mit seinem gestrigen Urteil hat der BGH diese nun in aller Klarheit hergestellt. Der BGH stellt fest, dass das Recht der Bibliotheken nicht von der Zustimmung der Verlage abhängt, dass es keinen sogenannten Vorrang eines Verlagsangebotes gibt und dass den Nutzern die Möglichkeit, sich Kopien (Ausdrucke oder Downloads) zu ziehen, nicht verwehrt werden muss. Die Bibliotheken erhalten so die nötige Orientierungshilfe, wie sie von der Schrankenbestimmung des Paragraph 52b UrhG Gebrauch machen können, ohne Risiko zu laufen, von Verlagsseite verklagt zu werden. Aber auch die Verlage profitieren mittelbar davon, dass Paragraph 52b UrhG nunmehr klare Konturen angenommen hat. Sie können ihr Angebot entsprechend ausrichten.

Damit ist die Grundlage dafür geschaffen, den Nutzern der Bibliotheken die für Forschung und Lehre benötigten Texte auch unabhängig von Verlagsangeboten in moderner digitaler Form zur Verfügung stellen zu können. Die TU Darmstadt begrüßt diese Entscheidung vor allem im Interesse aller Studierenden und Forschenden an einer zeitgemäßen Form der Literaturversorgung, nicht nur an der TU Darmstadt. Dabei soll ein „gerechter Ausgleich“ für den Urheber geschaffen werden: „Es geht der TU nicht um ein kostenloses Vermehren verfügbarer Exemplare eines Textes, also nicht um ein Recht auf ˏRaubkopieˊ, wie immer wieder von Verlagsseite behauptet wurde“, so der Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek, Dr. Hans- Georg Nolte-Fischer, „sondern um eine längst überfällige, sinnvolle Ergänzung der Bibliotheksangebote“.

Der nächste Schritt muss daher eine rasche Verständigung über eine angemessene Vergütung für die Rechteinhaber im Rahmen der Verhandlungen über den Gesamtvertrag zu Paragraph 52b UrhG sein. Auch für den Gesetzgeber und dessen Bestrebung, eine tragfähige Lösung für eine allgemeine Wissenschaftsschranke anzubieten, dürfte die Entscheidung des BGH ein deutlicher Hinweis sein. Für eine solche Schranke gilt in noch verstärktem Maße, dass sie für die Beteiligten praktisch handhabbar sein und die nötige Rechtssicherheit bieten muss, um Texte in digitaler Form in sinnvoller Weise nutzen zu können.

Quelle: TU Darmstadt


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