Ostern: RP informiert über Regeln bei Brauchtumsfeuern

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Osterfeuer sind in vielen Regionen Hessens eine beliebte Tradition. Dabei wird aber häufig auch Abfall verbrannt, der nicht ins Feuer gehört. Wer Abfälle durch Verbrennen beseitigt, verstößt nicht nur gegen abfallrechtliche Vorschriften, sondern kann dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darauf weist das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als zuständige Abfallbehörde in Südhessen hin.

Auf Osterfeuer muss nicht generell verzichtet werden. Brauchtumsfeuer aus Gehölz und Strauchschnitt sind unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Sie müssen aber der örtlichen Kommune mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden. In jedem Fall muss auf brütende Vögel in schon länger aufgeschichteten Gehölz- und Strauchschnitthaufen geachtet werden. Das Brennmaterial sollte also möglichst vor der Verbrennung umgeschichtet werden.

Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen Abfälle grundsätzlich entsprechend verwertet werden. Das Verbrennen von Abfällen ist in den meisten Fällen nicht gestattet – dies gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt. So können Gartenabfälle kompostiert werden. Oder sie werden in einer Recyclinganlage zu Hackschnitzeln für die Energiegewinnung verarbeitet.

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Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt

 


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