Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus in Hessen angepasst

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CoronavirusDas Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus angepasst. Diese sind zum einen angesichts der steigenden Infektionszahlen notwendig. Zugleich laufen viele bestehende Corona-Verordnungen in Hessen zum 31.10.20 aus und müssen entsprechend angepasst, verändert bzw. verlängert werden.

„Wir stehen vor der Herbst-/Wintersaison und damit vor der Herausforderung, unsere Gesundheitssysteme weiterhin nicht zu überlasten, wenn Corona-Infektionen und die Grippewelle uns zeitgleich ins Haus stehen. Wir werden – wie gewohnt – besonnen und mit Augenmaß handeln“, sagten Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose am Montag auf einer Pressekonferenz in der Hessischen Staatskanzlei. „Wir setzen bewährte Maßnahmen fort, um unsere Erfolge bei der Bekämpfung der Pandemie nicht zu gefährden. Gleichzeitig können wir Lockerungen stets nur mit Augenmaß vertreten.“

Der Ministerpräsident rief mit Blick auf die stark steigenden Infektionen im Rhein-Main-Gebiet zur Vorsicht auf. „Wir müssen alles daransetzen, einen erneuten Lockdown zu verhindern. Unser Ziel ist klar: Wir wollen, dass Schulen und Kitas offenbleiben. Wir wollen auch Betriebe und Geschäfte offenhalten. Deshalb müssen wir jetzt bei privaten Feiern, im Urlaub und in der Freizeit zusätzliche Einschränkungen in Kauf nehmen. Auch wenn uns das allen schwerfällt.“

Außerdem hat sich das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung mit der Leiterin des Virologischen Instituts der Universitätsklinik Frankfurt, Prof. Dr. Sandra Ciesek sowie dem Leiter des Instituts für Virologie an der Philipps-Universität Marburg Prof. Dr. Stephan Becker über den aktuellen Stand des Infektionsgeschehens in Hessen und Deutschland ausgetauscht.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Private Feiern:
Da diese immer wieder Herde von erheblichen Ausbruchsgeschehen waren und sind, werden

  • private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung auf max. 50 Personen begrenzt.
  • Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen dringend empfohlen.

Veranstaltungen / Kulturangebote:

  • Für öffentliche Veranstaltungen gilt weiterhin eine Begrenzung auf 250 Personen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Hygienekonzeptes. Veranstaltungen mit mehr Personen, bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch das örtliche Gesundheitsamt,
  • Die bisherige 3-Quadratmeter-Regelung bei Veranstaltungen oder Kulturangeboten wie Theater, Konzerten oder Kinos entfällt. Es gelten die allgemeinen Abstands- und Kontaktregeln (1,5 Meter Abstand, max. 10 Personen zusammen) wie bspw. in der Gastronomie. Auch in Schwimmbädern wird die 3-Quadratmeter-Regelung aufgehoben.
  • Bei Zusammenkünften von Seniorinnen und Senioren wurde die Teilnehmerzahl bislang gesondert begrenzt. Dies wird aufgehoben. Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei anderen Zusammenkünften.
  • Für Clubs und Tanzlokale gelten künftig die gleichen Regeln wie für die Gastronomie. Das bedeutet, diese können Gäste unter den geltenden Maßnahmen genau wie Bars und Restaurants bewirten. Es gilt aber ein Verbot von Tanzveranstaltungen. Dafür sind räumliche Vorkehrungen zu treffen. Die Öffnung muss durch das örtliche Gesundheitsamt genehmigt werden.

Geschäfte / Märkte:

  • Auch in Geschäften entfällt die 3-Quadratmeter-Regelung. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln.
  • Die Spielbereiche für Kinder in Geschäften und auf Märkten dürfen wieder öffnen.
  • Auf Märkten mit einem erheblichen gastronomischen Angebot gelten jetzt die gleichen Anforderungen wie in Gaststätten. Dazu zählen insbesondere Abstandsregeln, Angabe von Kontaktdaten und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kellnerinnen und Kellner.

Gästelisten / Kontaktnachverfolgung:

  • In der Vergangenheit hat sich bei Ausbruchsgeschehen gezeigt, dass falsche Angaben auf Gästelisten in der Gastronomie die Kontaktdatennachverfolgung erschwert haben. Deshalb soll die Angabe falscher Daten mit einem Bußgeld belegt werden.
  • Dementsprechend wird eine Pflicht der Gäste zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe der Daten zur Kontaktnachverfolgung in die Verordnung aufgenommen. Die Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Angaben auf Plausibilität überprüfen. Dazu kann die Vorlage des Personalausweises bzw. Passes verlangt werden.
  • Auch Betreiber körpernaher Dienstleistungen wie bspw. Nagelstudios oder Friseure müssen zukünftig die Kontaktdaten ihrer Kundinnen und Kunden für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der beginnenden Erkältungszeit notwendig.

Mund-Nasen-Bedeckung:
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zukünftig auch

  • in Wahlräumen und in Wahlkabinen
  • während des Aufenthalts auf Bahnsteigen und an Haltestellen
    vorgeschrieben.

Schule

  • In Schulen gilt weiterhin eine Maskenpflicht außerhalb der Klassenzimmer, bspw. auf den Schulhöfen oder in den Gängen.
  • Vor Ort können Ausnahmen bestimmt werden. Die neue Verordnung stellt klar: Beim Essen und Trinken darf auch auf dem Schulhof der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden. Gleiches gilt, wenn es zu schulischen Zwecken erforderlich ist.

Reisebestimmungen / Beherbergungsverbot

Die bestehenden Regelungen bleiben bestehen.

 

Die Verordnungen treten am 19.10.2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Januar 2021.

Quelle: Hessische Staatskanzlei


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