Die Zahlen des RKI vom 04.01.2023

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Die Lage kann nach den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel epidemiologisch nicht in gleicher Weise wie im restlichen Jahr bewertet werden. Schulen und Kitas sind bundesweit geschlossen, Kontaktmuster und Mobilitätsverhalten sind anders. Da in dieser Zeit weniger Personen eine Arztpraxis aufsuchen, werden weniger Proben genommen und weniger Laboruntersuchungen durchgeführt. Dadurch werden auch weniger Erregernachweise an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet. In dieser Zeit werden auch nicht alle Gesundheitsämter und zuständigen Landesbehörden an allen Tagen an das RKI Daten übermitteln.

Wie das Robert-Koch-Institut (RKI) am Mittwoch (04.01.23) mit Stand 03.08 Uhr mitteilte, erreicht die Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Sieben-Tage-Inzidenz von 301,3 (Neuinfektionen mit dem COVID-19-Virus pro 100.000 Einwohner*innen binnen sieben Tagen) (239,3 vor einer Woche). Es handelt sich um 481 neue Fälle in den letzten sieben Tagen.

Mit Stand 03.01.2023 werden in Darmstadt 4 Personen intensivmedizinisch behandelt, davon werden 3 Personen invasiv beatmet. Die Belegungsrate aller Intensivbetten (nicht nur COVID-19) beträgt 88%. Der Anteil von COVID‑19 Patient*innen an Intensivbetten beträgt 4%.

Aktuell sind in in der Wissenschaftsstadt Darmstadt insgesamt 264 (+1) Menschen an oder mit COVID-19 gestorben.

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Inzidenz in den Landkreisen (04.01.23)
In Klammer die Zahlen vom vergangenen Mittwoch.

Darmstadt-Dieburg: 215,6 (223,3)
Odenwaldkreis: 209,4 (237,2)
Bergstraße: 225,0 (217,9)
Groß-Gerau: 160,7 (161,4)
Offenbach: 172,6 (227,7)

Die Inzidenz in Hessen liegt bei 207,1.

Die Daten geben den Stand des RKI-Dashboards von 03.08 Uhr wieder, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des RKI sind möglich.

Die Inzidenz liefert kein vollständiges Bild der Infektionslage. Experten gehen seit einiger Zeit von einer hohen Zahl nicht vom RKI erfasster Fälle aus – vor allem weil bei weitem nicht alle Infizierten einen PCR-Test machen lassen. Nur positive PCR-Tests zählen in der Statistik.

Der durch das RKI ausgewiesene Hospitalisierungsinzidenz-Tageswert für Hessen liegt aktuell bei 9,59 pro 100.000 Einwohner*innen (03.01.2023). Eine Woche zuvor betrug der Wert 7,29 pro 100.000.

In der Hessischen IVENA-Statistik vom 28.12.2022 werden auf Normalstationen 1.558 Patientinnen und Patienten in hessischen Krankenhäusern gezählt, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde; eine Woche davor lag diese Zahl bei 1.370.

Am 28.12.2022 liegen auf hessischen Intensivstationen 128 Patientinnen und Patienten mit SARS-CoV-2-Diagnose, eine Woche zuvor waren es 120.

Nach den zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellsten verfügbaren Daten sind 75,6 Prozent der hessischen Bevölkerung vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft (RKI Impfquotenmonitoring, Stand: 03.01.2023). Vor einer Woche lag dieser Wert bei 75,4 Prozent.

Wenn nur die Altersgruppe ab 18 berücksichtigt wird, beträgt die Impfquote 84,7 Prozent (vor einer Woche 84,5 Prozent) und bei den ab 60-Jährigen 88,9 Prozent (vor einer Woche 88,5 Prozent).

Der Anteil der Gesamtbevölkerung mit Auffrischimpfung liegt bei 61,1 Prozent (vor einer Woche 61,0 Prozent) und bei den 60-Jährigen und älteren bei 84,0 Prozent (vor einer Woche 83,8 Prozent).

Grundsätzlich muss als Mund-Nase-Bedeckung in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs eine medizinische Maske getragen werden. Leider ist zu beobachten, dass immer mehr Menschen dem nicht mehr nachkommen oder die Maske nicht korrekt tragen. Da in Bussen und Bahnen oft kein Abstand eigehalten werden kann, ist es unverzichtbar dort eine Maske zu tragen um sich und andere zu schützen.

Als medizinische Masken gelten OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95. Das Tragen einer Maske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar wird dringend empfohlen, da sie besser Ansteckungen verhindert.

Kinder unter 6 Jahren müssen keinerlei Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausgenommen sind auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie ihre Begleitpersonen sind ebenfalls von der Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit.


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