Wissenschaftsstadt Darmstadt will beim Regierungspräsidium die Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald beantragen

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WaldDer Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen, beim zuständigen Regierungspräsidium die Ausweisung des Waldgürtels westlich von Darmstadt als Bannwald zu beantragen. Die Stadt bezieht sich dabei auf Paragraf 13 Absatz 2 des Hessischen Waldgesetzes.

„Unser Ziel ist es, den Stadtwald in seiner heutigen Ausdehnung als komplexes Ökosystem für die gegenwärtige und zukünftige Bevölkerung zu stabilisieren und in seiner Ausdehnung zu erhalten“, betont Oberbürgermeister Jochen Partsch. „Dies ist die klare politische Leitlinie. Es gilt, den Wald zu bewahren und ihm mit allen Mitteln Zukunftsfähigkeit zu sichern. Dort, wo der Darmstädter Wald besonders schwierigen Bedingungen ausgesetzt ist, muss ihm ein besonderer Schutz zuteil werden – dies ist beim westlichen Waldgürtel der Fall, und das Mittel ist die Ausweisung als Bannwald. Dies wollen wir erreichen.“

„Das Interesse der Wissenschaftsstadt Darmstadt an der Erklärung großer Teile des Westwaldes zum Bannwald liegt zum einen darin begründet, dass die Klimakrise mit seinen unübersehbaren Folgen wie Hitzesommern und den Trockenjahren 2018 bis 2020 und damit einhergehenden weiteren Stressfaktoren wie etwa hoher Maikäferpopulationen oder Diplodia-Pilzbefall den Stadtwald insbesondere im Westen Darmstadts bereits stark geschädigt hat, zum anderen liegt die Begründung aber auch in der besonderen Schutzwürdigkeit des Waldes aufgrund seiner vielfältigen Waldfunktionen für die Bevölkerung“, erläutert Umweltdezernentin Barbara Akdeniz.

Der Stadtwald erbringt besondere integrale Waldfunktionen, die Teil der sogenannten Ökosystemdienstleistungen sind. Hierzu zählen Boden-, Schadstoff-, Klima-, Lärm- und Wasserschutzfunktionen aber auch Umweltbildungs- und Erholungsfunktion für die Bevölkerung sowie Naturschutzfunktionen. Der Stadtwald zeichnet sich besonders dadurch aus, dass die meisten Waldbestände gleich mehrfache Ökosystemdienstleistungen auf den jeweiligen Flächen erbringen. Zur Erhaltung und Stärkung der Waldbereiche gerade im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die durch die sich aktuell dramatisch verschärfende Klimakrise besonders betroffen sind, soll mit der Erklärung dieser Waldbereiche zum Bannwald, der höchsten Schutzkategorie nach dem Hessischen Waldgesetz, ein wichtiger Schritt erfolgen.

Die Ausweisung von Waldbereichen des Stadtwaldes Darmstadts als Bannwald durch Rechtsverordnung liegt jedoch nicht in der Entscheidungskompetenz der Stadt Darmstadt. Nach dem Hessischen Waldgesetz obliegt dies ausschließlich der Oberen Forstbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt im Einvernehmen mit der Obersten Forstbehörde (Umweltministerium Land Hessen).

Der geplante Bannwaldbereich soll den Waldgürtel westlich von Darmstadt im Bereich zwischen Gräfenhäuser Straße, A 5, der Darmstädter Gemarkungsgrenze zu Pfungstadt bis nach Eberstadt und der westlichen Stadtgrenze Darmstadts umfassen. Berücksichtigung bei der Abgrenzung fanden bereits planerisch festgelegten lnfrastrukturmaßnahmen wie die „Planstraße A“ zur Erschließung der Lincoln-Siedlung und des Ludwigshöhviertels südlich der Lincoln-Siedlung sowie die „Haupterschließungsstraße Gewerbegebiet Südwest (HGSW)“, die für die Erschließung des Gewerbegebiets auf der ehemaligen Kelley-Barracks-Kaserne und des Nathan-Hale-Depots erforderlich ist.

Die Cooperstraße, die im Zuge der Erschließung des Ludwigshöhviertels nach Süden verlegt werden muss und die Trasse für die Durchbindung der Straßenbahnlinie 3, liegen außerhalb des Bannwaldgebietes. Weiterhin sollen insgesamt sechs potenzielle Korridore für Radschnellwegeverbindungen auf bereits bestehenden Forstwirtschaftswegen ausgenommen werden, um ihre spätere Umsetzung als einen wichtigen Baustein für die Förderung des Umweltverbundes und das Gelingen der Verkehrswende im Sinne des Klimaschutzes zu ermöglichen.

Wegen der hohen Schutzwirkung kann die Erklärung zum Bannwald nur restriktiv unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden. Nach Paragraf 13 des Hessischen Waldgesetzes ist dies möglich, wenn Vorhaben von überregionaler Bedeutung dort verwirklicht werden sollen oder die Flächen zum Aus- oder Neubau von Schienenverkehrsinfrastruktur zwingend benötigt wird. In beiden Fällen muss für die Maßnahme zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen.

Quelle: Pressestelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt


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