Inzidenz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt erreicht 88,8 – Stadt beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung – Maskenpflicht in der Fußgängerzone – Bundespolizei zur Kontrolle angefordert

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MundschutzDa die Inzidenz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt am Donnerstag, 22. Oktober 2020, erstmals seit Beginn der Pandemie die letzte Warnstufe von 75 Infektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten hat und aktuell bei 88,8 liegt, hat die Stadt eine weitere Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, die weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Pandemie ab Samstag, 24. Oktober 2020, vorsieht.

Oberbürgermeister Jochen Partsch: „Wie wir alle sehen können, gewinnt die aktuelle Lage in der Pandemie weiter an Dynamik, was bedeutet, dass wir unbedingt konsequent und mit Nachdruck handeln müssen, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 schnellstmöglich zu verringern. Aus diesem Grund gilt ab dem 24. Oktober 2020 unter anderem eine Maskenpflicht in der Fußgängerzone und eine dringende Empfehlung zum Tragen einer solchen im Rest der Stadt. Ich kann hier nur noch einmal betonen: Es geht hier um die Durchbrechung und das Stoppen von Infektionsketten um damit einen erneuten Lockdown zu verhindern! Wir haben die Entwicklung dieser Epidemie weiter in der eigenen Hand, daher mein Appell: Halten Sie sich an die bekannten Abstands- und Hygieneregeln, reduzieren Sie ihre Kontakte, arbeiten sie wenn möglich von zu Hause, nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen. Wir werden diese Situation meistern, aber nur wenn wir hier alle an einem Strang ziehen. Bleiben Sie achtsam, gesund und zuversichtlich!“

Ab Samstag, 24. Oktober 2020, gilt dann zusätzlich zu den bereits verfügten Maßnahmen:

1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten muss zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung gilt Maskenpflicht.

2. Im Bereich des wie folgt begrenzten Gebiets: Im Osten beginnend von der Kirchstraße, Richtung Norden, im weiteren Verlauf Holzstraße, Schlossgraben, von hier in westliche Richtung Zeughausstraße, Bleichstraße bis zur Einmündung Grafenstraße, Grafenstraße Richtung Süden bis zur Elisabethenstraße, Elisabethenstraße Richtung Westen bis zur Einmündung Zimmerstraße, Zimmerstraße Richtung Süden bis zur Hügelstraße, Hügelstraße Richtung Osten bis zur Kirchstraße ist im Zeitraum von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind die Bereiche bestuhlter Außengastronomie.
Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Ziffer 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Kinnvisiere sind ausdrücklich keine geeigneten Mund-Nasen-Bedeckungen. Ziffer 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

3. Bei privaten Zusammenkünften in angemieteten oder öffentlichen Räumen wird die Höchstteilnehmerzahl auf 10 Personen oder 2 Hausstände beschränkt.

4. Es wird dringend empfohlen, private Zusammenkünfte in privaten Räumen auf eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen oder zwei Hausstände zu begrenzen.

5. Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist zwischen 23 und 06 Uhr verboten.

6. Öffentliche Veranstaltungen werden auf maximal 100 Teilnehmende begrenzt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gesundheitsamtes unter Vorlage eines abgestimmten Hygienekonzeptes.

7. Beim Erreichen einer Inzidenz >75 oder bei weiterem kontinuierlichen Anstieg über zehn Tage über 50 dürfen sich, abweichend von Ziffer 2, im öffentlichen Raum nur noch maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen treffen. In diesem Fall sind bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen mit einem strengen Maßstab zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen.

8. Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt ab dem 24.10.2020 und ist zunächst bis zum 21.11.2020 befristet.

9. Die Regelungen der Ziffern 1 bis 6 werden nur dann ausgesetzt, wenn die Inzidenz wieder mindestens vier aufeinander folgende Tage unterhalb von 50 liegt.

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat zudem Einheiten der Bundespolizei angefordert, die die Kommunalpolizei bei der Durchsetzung der Kontrollen der genannten Maßnahmen zeitnah unterstützen sollen.

Quelle: Pressestelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt


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