Happy Halloween -Erlaubt ist, was gefällt?

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HalloweenIn der Nacht von Mittwoch, 31. Oktober, auf Donnerstag, 1. November, ist es wieder so weit: Als Geister, Skelette und andere Gruselgestalten verkleidet, ziehen Kinder und Jugendliche von Haus zu Haus, sammeln Süßigkeiten ein. Wer nichts geben kann oder möchte, dem wird ein harmloser Streich gespielt. Doch nicht immer bleibt es bei harmlosen Streich-Varianten. „Wenn der Briefkasten mit Böllern gefüllt oder die Mülltonne angezündet wird, ist das eine Sachbeschädigung“, sagt Claus Opfermann, Experte in Sachen verhaltensorientierter Kriminalprävention beim Hessischen Landeskriminalamt. Er rät Eltern, mit ihren Kindern vor der Halloween-Nacht zu besprechen, wo aus Spaß ernst wird. „Wenn Menschen oder Gegenstände zu Schaden kommen, ist die Grenze überschritten“, erläutert Claus Opfermann. Zudem kann es sinnvoll sein, einen Blick in die Tasche oder den Rucksack des Kindes zu werfen, bevor es an Halloween mit Freunden loszieht. „Befinden sich darin beispielsweise Eier oder eine Spraydose, sollte dringend das Gespräch gesucht werden.“

Eltern haften für ihre Kinder

Kinder können bis zu ihrem 14. Lebensjahr strafrechtlich nicht belangt werden. Es gilt aber: Eltern können in Einzelfällen für das Handeln der Kinder in Haftung genommen werden! „Muss die Hausfassade nach einem Farbbomben-Angriff gereinigt und neu gestrichen werden, können schnell vier- und fünfstellige Summen anfallen.“ Werden an der Haustür Süßigkeiten eingefordert, sollten Kinder und Jugendliche sich nicht im Ton vergreifen. „Unter Umständen fühlt sich das Gegenüber bedroht, es kann dann wegen Nötigung ermittelt werden.“, weiß der Fachmann vom Landeskriminalamt. Auch Beleidigungen sollten besser nicht ausgesprochen werden. Wer dabei zuschaut, wie eine Straftat begangen wird, selbst aber nicht mitmischt, ist nicht automatisch fein raus, sondern kann ebenfalls strafrechtlich belangt werden. Eltern sollten ihren Kindern vermitteln, dass es in Ordnung ist, Nein zu sagen. „Gruppenzwang ist keine Entschuldigung, für eine Straftat.“

Im Fall der Fälle die Polizei rufen

Das Phänomen, dass Menschen sich als Horror-Clown verkleiden und andere erschrecken oder gar verfolgen, ist inzwischen etwas abgeebbt. „Zum Glück“, sagt Claus Opfermann. Begegnet man dennoch einem Horror-Clown, ist Besonnenheit das Mittel zur Wahl. Die einfachste Möglichkeit besteht darin, die Straßenseite zu wechseln. „Wenn man sich verfolgt fühlt oder bedrohliche Situationen beobachtet, sollte man nicht zögern und die Polizei unter der Nummer 110 anrufen.“

Quelle: Hessisches Landeskriminalamt


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