Elektro-Skateboards im Straßenverkehr – Polizei klärt über Folgen auf

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Polizeibeamte haben am Dienstagabend (02.08.22) in der Kasinostraße in Darmstadt einen 13-Jährigen, der mit einem Elektrolongboard unterwegs war, kontrolliert. Hierbei wurde festgestellt, dass sein Skateboard mit zwei Elektromotoren ausgestattet war, die eine Leistung von 3000 Watt liefern. Das entspricht etwas über 4 PS. Dies ist in etwa die Leistung, die ein handelsüblicher 45 km/h-Motorroller mit Verbrennungsmotor aufweist. Die Höchstgeschwindigkeit des Skateboards lag bei etwa 36 km/h.

Die Ordnungshüter leiteten Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein.

In diesem Zusammenhang warnt die Polizei und klärt auf: Kraftfahrzeuge, die ohne körperliche Anstrengung schneller als 6 km/h fahren können, benötigen eine Zulassung für den Straßenverkehr sowie eine Haftpflichtversicherung.

Um eine Straßenzulassung erteilen zu können, müssen Kraftfahrzeuge besondere sicherheitsrelevante Merkmale erfüllen. Dies ist bei Elektro-Skateboards, -Longboards oder auch sogenannten Hoverboards nicht der Fall. Für sie können nach aktueller Rechtslage keine Zulassungen erteilt und somit auch keine Versicherungen vergeben werden. Wer ein solches Kraftfahrzeug dennoch im öffentlichen Verkehr führt, muss mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie im aktuellen Fall sogar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen.

Es kann für den Verantwortlichen also neben den strafrechtlichen auch noch finanzielle Folgen haben, falls beispielsweise durch die Nutzung eines Elektro-Skateboards im Straßenverkehr Schäden verursacht werden. Benutzen Sie diese Fahrzeuge ausschließlich im abgegrenzten nicht öffentlichen Verkehrsraum, beispielsweise auf ihrem umzäunten Grundstück. Denn auch wenn diese e-Skateboards frei verkäuflich sind, ist deren Nutzung nur im nicht öffentlichen Verkehrsraum zulässig.

Quelle: Polizeipräsidium Südhessen


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