Magistrat beschließt Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan A 39 Arheilgen Südost

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Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in seiner Sitzung vom Mittwoch, 10. März 2021, die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan A 39 – Arheilgen Südost vom 22. Februar 2007, für das Gebiet in Darmstadt-Arheilgen zwischen Frankfurter Landstraße, Gehmerweg, Birngartenweg, Fuchsstraße und Jakob-Jung-Straße, der Kreuzkirchengemeinde, den Randwegen des Wohngebietes Arheilgen-Südost, der Grillparzerstraße, dem Grundstück der Stadtteilschule Arheilgen, dem Feldweg Im Fiedlersee, und den Randwegen des Wohngebietes Arheilgen-Südost im Osten und Süden bis zur Frankfurter Landstraße, beschlossen.

Die Planungsdezernentin erklärt: „Durch verschiedene rechtliche Änderungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im Südosten von Arheilgen besteht kein Planerfordernis mehr.“ Es ist gewährleistet, dass bei allen Bauvorhaben, auch in Gebieten nach § 34 BauGB, die als Schutzobjekt im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie zu behandeln sind, eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt, welche auch die Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie umfasst. „Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan vom 22.02.2007 wird nun aufgehoben. Die aus der Arheilger Bevölkerung aufgeworfenen Sorgen, die betroffenen Eigentümer und Eigentümerinnen wären mit dem Bauleitplanverfahren schlechter gestellt, können mit diesem Beschluss klar genommen werden“, erläutert dazu Planungsdezernentin Barbara Boczek weiter.

Hintergrund:
Mit Beschluss der Seveso-II-Richtlinie durch die Europäische Union (Inkraft getreten 1997), kam die Anforderung auf die Gemeinden und Kommunen zu, dass im Umfeld von Störfallbetrieben eine Zuordnung der Nutzungen so vorbereitet werden soll, dass bei einem sogenannten „Dennoch-Störfall“ die Auswirkungen auf die Bevölkerung so gering wie möglich gehalten werden sollen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat als eine der ersten Kommunen in der Bundesrepublik ein sehr umfangreiches Gutachten zu den Anlagen der Merck KGaA, mit Unterstützung der Merck KGaA und in Abstimmung mit dem RP, erarbeiten lassen. Im Ergebnis hat das Gutachten einen sogenannten Achtungsabstand ermittelt, in dessen Bereich, die Anforderungen an die Nutzungen höher sind, als außerhalb dieses Achtungsabstandes.

Aufgrund der wenigen Erfahrungen in der Bundesrepublik mit den Auswirkungen der Seveso-II-Richtlinie auf das Planungsrecht, wurde für das Umfeld der Merck KGaA ein Aufstellungsbeschluss (2007) getroffen. Dieser hatte zum Ziel: „…(es) soll gesichert werden, dass es über den Bestand hinaus nicht zu wesentlichen Nachverdichtungen im Umfeld der Firma Merck kommt. So ist die Zielsetzung des Bebauungsplans Planungsrecht zu schaffen, durch das die derzeitige Struktur des Wohngebietes festgeschrieben wird.“

In den folgenden Jahren wurde die Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie durch verschiedene Gerichtsurteile, nicht zuletzt durch das Urteil vom 15. September 2011 durch den Europäischen Gerichtshof, klargestellt. Diese Urteile, die Neuaufstellung einer Seveso-III-Richtlinie, die Gesetzesänderungen zur Umsetzung der europäischen Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht, insbesondere im BImSchG und der Störfallverordnung (12. BImSchV) und die Änderung der Hessischen Bauordnung, haben dazu geführt, dass auch ohne die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens, die Ziele zum Schutz der Bevölkerung im Umkreis von Störfallbetrieben erreicht werden.
Aus diesen Gründen besteht für die Aufstellung eines Bebauungsplans im Südosten von Arheilgen kein Planerfordernis mehr. Das Bauleitplanverfahren A 39, eingeleitet durch den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan A 39  – Arheilgen Südost – vom 22.02.2007 (MV-Nr. 2006/0727), einschließlich des Planverfahrens A 39.1 (Teilbereich des A 39), wird nicht weiter verfolgt.

Quelle: Pressestelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt


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