Bevorstehende Urlaubszeit: Wissenschaftsstadt Darmstadt weist auf Regelungen bei der Rückkehr aus Corona-Risikogebieten hin

Teilen

UrlaubDie Wissenschaftsstadt Darmstadt weist mit Blick auf die auch für die Darmstädterinnen und Darmstädter bevorstehende Reise- und Urlaubszeit noch einmal auf die in der Covid-19-Pandemie geltenden Einreisebestimmungen des Ziellandes sowie über die Rückkehrbestimmungen nach Deutschland hin. So müssen Rückkehrer aus Regionen, die vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuft werden, bei ihrer Rückkehr sofort in eine 14-tägige häusliche Quarantäne und sich in diesem Fall umgehend selbstständig an das Darmstädter Gesundheitsamt wenden.

„Es ist eine großartige Leistung von uns allen, dass die Pandemie derzeit gut kontrolliert werden kann. Dies macht auch einen, vor einigen Wochen noch nicht für möglich gehaltenen, Urlaub möglich. Dabei ist aber unbedingt zu beachten, dass Einreisende verpflichtet sind, sich vor der Rückkehr, noch während des Aufenthalts im Ausland, über die geltenden Regelungen eigenständig zu informieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich Risikogebiete etwa bedingt durch kurzfristige Ausbruchssituationen täglich ändern können. Die Pandemie ist leider auch im Urlaub nicht vorbei“, erklärt dazu Oberbürgermeister Jochen Partsch.

Wer sich nicht in Quarantäne begibt und/oder sich nicht beim Gesundheitsamt meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die jeweils mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Zudem gilt: Wer sich wissentlich in ein Risikogebiet begibt, verliert gegebenenfalls seinen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz für Lohnersatzzahlung. Das heißt, der Arbeitgeber muss gegebenenfalls für die Zeit der Quarantäne keinen Lohn zahlen. Diesen bekommt der Arbeitgeber dann nämlich auch nicht vom Land erstattet.

Die Mehrzahl aller weltweiten Reiseziele gilt derzeit noch als Risikogebiet, so auch beliebte Urlaubsziele wie Türkei, Ägypten, Tunesien, die Vereinigten Arabischen Emirate und die USA. Auch Bosnien und Serbien zählen dazu. Für Rückreisen aus der EU, dem Vereinigten Königreich sowie dem Schengenraum hat die Bundesregierung die Quarantänepflicht zwar grundsätzlich aufgehoben. Allerdings können auch in diesen Ländern lokale oder regionale Risikogebiete kurzfristig ausgerufen werden – in diesem Fall gilt dann auch wieder die Quarantänepflicht bei Einreise nach Deutschland. Die Liste der Risikogebiete wird laufend aktualisiert und ist hier  zu finden.

Eine Quarantäne kann dann vorzeitig beendet werden, wenn dem Gesundheitsamt ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt wird, welches bestätigt, dass es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gibt. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf einen molekularbiologischen Corona-Test (PCR-Test) stützen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Staat (www.rki.de/covid-19-tests) durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. Die Tests müssen nachweislich in einem qualitätsgesicherten Labor durchgeführt werden. Diese sind erkennbar an der Akkreditierung nach ISO 15189 oder ISO/IEC 17025. Akzeptiert werden außerdem Tests von offiziellen Covid-19-Referenzlabors der Weltgesundheitsorganisation. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich nach der Rückkehr in Deutschland beim Hausarzt testen zu lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss man sich dann aber in Quarantäne begeben.

Quelle: Pressestelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt


Teilen